LAG Köln - Urteil vom 05.11.2009
13 Sa 839/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7366/08

Höhergruppierung einer Archivarin mit den Hauptarbeitsvorgängen Archiv und Dokumentationszentrum

LAG Köln, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 839/09

DRsp Nr. 2010/6830

Höhergruppierung einer Archivarin mit den Hauptarbeitsvorgängen "Archiv" und "Dokumentationszentrum"

1. Bauen Fallgruppen aufeinander auf, ist zu prüfen, ob die Angestellte die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt; dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet. 2. Das tarifliche Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" betrifft die Anforderung an die fachliche Qualifikation der Angestellten, also ihr fachliches Können und ihre fachliche Erfahrung; die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen.