LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
L 13 SB 6/13
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 314/10

Höherer GdB wegen Multipler Sklerose (MS)Bewertung einer MS

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 6/13

DRsp Nr. 2015/9963

Höherer GdB wegen Multipler Sklerose (MS) Bewertung einer MS

1. Die Würdigung einer MS bedarf einer besonderen Betrachtung des konkreten Einzelfalles, als die VMG hierzu in Ziffer B 3.10 keine GdB-Spanne enthalten. 2. Der GdB richtet sich danach vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen, wobei zusätzlich die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2012 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 8. Januar 2013 verpflichtet, bei der Klägerin ab dem 12. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand: