BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 5 R 392/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1106/16
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 355/13

Höhere RentenanpassungGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageVerfassungskonformität

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 392/16 B

DRsp Nr. 2017/10757

Höhere Rentenanpassung Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Verfassungskonformität

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 2. Rentenanpassungen waren bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 3. Danach gibt es keine, über die im Gesetz ausgestaltete Anpassung der Rente hinausgehende Anspruchsgrundlage für ein weiteres Leistungsrecht, auch nicht auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente. 4. Etwas anderes folgt auch nicht aus Verfassungsrecht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2012 verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 10.3.2016 zurückgewiesen.