Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2012 verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 10.3.2016 zurückgewiesen.
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