LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.04.2022
L 16 R 487/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2047/19

Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren KindererziehungszeitenVerfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer zusätzlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 16 R 487/21

DRsp Nr. 2022/10174

Höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer zusätzlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten

Die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Regelaltersrente (RAR) unter Berücksichtigung von weiteren jeweils sechs Monaten Kindererziehungszeiten (insgesamt jeweils 36 Monate) für ihre 1983 (D) und 1988 (B) geborenen Söhne.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2019 bewilligte die Beklagte der 1953 geborenen Klägerin antragsgemäß RAR für die Zeit ab 1. Februar 2019. Dabei berücksichtigte sie Kindererziehungszeiten (KEZ) vom 1. Dezember 1983 bis 31. Mai 1986 (30 Monate) für D und vom 1. November 1988 bis 30. April 1991 (30 Monate) für B.