BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 5 R 12/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 259/16
SG Berlin, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2659/15

Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und eines Zuschlags an Entgeltpunkten für KindererziehungGrundsatzrügeAnknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 12/17 BH

DRsp Nr. 2018/6805

Höhere Regelaltersrente und Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und eines Zuschlags an Entgeltpunkten für Kindererziehung Grundsatzrüge Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.3. Dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet ein systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist, hat das BVerfG entschieden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: