Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 20.8.2020 das klägerische Begehren auf Gewährung von höheren Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unbegründet, soweit der Kläger wegen der Abweisung der Klage auf Rentenversicherungsbeiträge als unzulässig einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht (dazu 1.). Im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil der Kläger den weiter behaupteten Verfahrensmangel gegen die Zurückweisung der Berufung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet hat (dazu 2.).
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