LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2022
L 9 AS 400/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 24117/14

Höhere Leistungen nach dem SGB IIBegriff des MehrbedarfsMehrbedarf wegen einer Körpergröße von über 2 Metern und Bekleidungsgröße 118 sowie Schuhgröße 52

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 400/19

DRsp Nr. 2022/15006

Höhere Leistungen nach dem SGB II Begriff des Mehrbedarfs Mehrbedarf wegen einer Körpergröße von über 2 Metern und Bekleidungsgröße 118 sowie Schuhgröße 52

Ein Mehrbedarf ist anzunehmen, wenn im Einzelfall ein atypischer Bedarf besteht, der außerhalb des Regelbedarfs liegt oder ein Bedarf besteht, der zwar seiner Art nach im Regelbedarf berücksichtigt wird, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe, und für einen Leistungsberechtigen der Höhe nach überdurchschnittlich und damit atypisch nachgewiesen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Im Streit stehen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Der Kläger ist 1965 geboren und bezieht bei dem Beklagten jedenfalls seit 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II).