Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit stehen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
Der Kläger ist 1965 geboren und bezieht bei dem Beklagten jedenfalls seit 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II).
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