LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2016
L 10 AS 480/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 158 AS 22451/09

Höhere Leistungen für Unterkunft und HeizungAbstrakte Angemessenheit der Kosten der UnterkunftKostensenkung durch den HilfebedürftigenKostensenkungsaufforderung vor einer Leistungsabsenkung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen L 10 AS 480/12

DRsp Nr. 2016/5431

Höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung Abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft Kostensenkung durch den Hilfebedürftigen Kostensenkungsaufforderung vor einer Leistungsabsenkung

1. Die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist in einem mehrstufigen Verfahren nach Maßgabe der so genannten Produkttheorie, also dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Nettokaltmiete pro qm und angemessenen kalten Betriebskosten pro qm, zu ermitteln. 2. Die Anerkennung abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt; lediglich soweit und so lange dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten berücksichtigt, "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". 3. Das schließt es zwar nicht aus, dass auf Grundlage der konkreten Angemessenheitsprüfung dauerhaft höhere Kosten als die abstrakten Referenzkosten zu berücksichtigen sind; unangemessen hohe Kosten für Unterkunft werden aber auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten.