LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2022
L 18 AS 1632/21
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 4047/19

Höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und HeizungWohnung als Grundbedürfnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 1632/21

DRsp Nr. 2022/15017

Höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung Wohnung als Grundbedürfnis

1. Leistungen für Unterkunft und Heizung dienen der Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen. 2. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs eines Kindes je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil findet nicht statt; dies gilt nicht in Fällen des echten Wechselmodells mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2021 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2019 verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 26. August 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2016 und 6. Dezember 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines kopfteiligen Bedarfes in Höhe der hälftigen tatsächlichen Kosten für die Zeiten vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 und vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.