LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2016
L 23 SO 50/16 B PKH
Normen:
SGB XII § 85 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1831/14

Höhere Leistungen der Hilfe zur PflegeHeizkosten als UnterkunftskostenEinkommensgrenzeKeine abschließende Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 23 SO 50/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/9696

Höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege Heizkosten als Unterkunftskosten Einkommensgrenze Keine abschließende Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren

1. In der Literatur ist umstritten, ob zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Heizkosten zählen, mithin die gesamten anfallenden Kosten bei der Einkommensgrenze Berücksichtigung finden. 2. Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch Heizkosten unter die in § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII genannten Unterkunftskosten zu subsumieren sind. 3. Ob bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII auch Heizkosten zu berücksichtigen sind, kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden und muss einer Prüfung im Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2016 abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 19. Februar 2016 und ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin A E, Sch Straße , B, beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 85 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: