LSG Thüringen - Urteil vom 27.06.2022
L 12 R 829/19 und L 12 R 830/19
Normen:
SGG § 77; SGB X § 44; SGG § 183; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 365/16

Höhere Altersrente wegen der Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und höherer ArbeitsverdiensteBestandskraft von RentenberechnungselementenErziehung eines Kindes in Bulgarien

LSG Thüringen, Urteil vom 27.06.2022 - Aktenzeichen L 12 R 829/19 und L 12 R 830/19

DRsp Nr. 2022/17437

Höhere Altersrente wegen der Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und höherer Arbeitsverdienste Bestandskraft von Rentenberechnungselementen Erziehung eines Kindes in Bulgarien

Versicherte können im Rahmen eines Vormerkungs- oder eines Widerspruchsverfahrens begründen bzw. beanstanden, weshalb aus ihrer Sicht der Rentenversicherungsträger die Rentenhöhe unzutreffend festgestellt hat; anderenfalls bleibt nur die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin (L 12 R 829/19 und L 12 R 830/19) gegen die Urteile des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 77; SGB X § 44; SGG § 183; SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente durch die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten bzw. durch die Berücksichtigung höherer Arbeitsverdienste.