BSG - Beschluss vom 11.01.2018
B 13 R 399/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3102/15
SG Konstanz, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 293/15

Höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für ErziehungszeitenGrundsatzrügeHöchstrichterlich bereits geklärte RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen B 13 R 399/16 B

DRsp Nr. 2018/2785

Höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Erziehungszeiten Grundsatzrüge Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.