LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.2005
9 Sa 1077/04
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 ; EG-Vertrag Art. 141 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6082/03

Höhere Abfindung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub oder Elternzeit bei Frauen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1077/04

DRsp Nr. 2005/14263

Höhere Abfindung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub oder Elternzeit bei Frauen

»Anspruch auf höhere Abfindung gemäß § 612 Abs. 3 BGB nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund eines "Abfindungsangebotes" des Arbeitgebers an mindestens 100 Arbeitnehmer/innen, da die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaub / Elternzeit bei Frauen zu Nachteilen bei der Berechnung der Abfindung führte.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 3 ; EG-Vertrag Art. 141 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Abfindungsforderung.

Die Klägerin war vom 2. März 1988 bis zum 31. Dezember 2002 bei der Beklagten als Flugbegleiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt Euro 3.267;-- beschäftigt.

Im Jahr 2002 unterbreitete die Beklagte zunächst 100 Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern ein bis zum 31. Dezember 2002 geltendes Abfindungsangebot. Das "Abfindungsangebot für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter der Vergütungsstufe 7 und höher" sah bei Ausscheiden bis zum Jahresende für jedes volle Flugbegleiterbeschäftigungsjahr eine Abfindung in Höhe von 1,5 Monatsvergütungen vor. Weiter lautet es in der Mitteilung der Personalabteilung: