LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2013
L 3 U 156/11
Normen:
SGB VII § 215 Abs. 6; SGB VII § 56; RVO § 1154 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RVO § 581 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 123/06

Höherbewertung der unfalbedingten MdEBesondere berufliche Kenntnisse und ErfahrungenMaßstab der RechtsprechungUnbilligkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 3 U 156/11

DRsp Nr. 2013/2826

Höherbewertung der unfalbedingten MdEBesondere berufliche Kenntnisse und ErfahrungenMaßstab der RechtsprechungUnbilligkeit

1. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind infolge des Unfalls eingetretene Nachteile durch Verlust bestimmter vom Versicherten erworbener besonderer Kenntnisse und Erfahrungen im Einzelfall auszugleichen 2. Abhängig vom beruflichen Werdegang und der Qualifikation eines Maurers, Fernmeldemonteurs, Braunkohle-Pressers bzw. stellvertretender Meister in der Brikettproduktion bestehen nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG .

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 215 Abs. 6; SGB VII § 56; RVO § 1154 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RVO § 581 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit.