LSG Sachsen - Urteil vom 28.03.2018
L 2 U 108/13
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 305/12

Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen UnfallversicherungHinreichend bestimmter und begründeter BescheidNachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Grundlagen

LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 2 U 108/13

DRsp Nr. 2018/7816

Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Hinreichend bestimmter und begründeter Bescheid Nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Grundlagen

1. In einem Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung muss nicht nur die Beitragshöhe, sondern auch die Beitragsberechnung dargestellt werden. 2. Ferner muss dargelegt werden, auf welchen Grundlagen der geforderte Beitrag beruht.3. Ausreichend ist insoweit eine nachvollziehbare Darstellung der rechtlichen Grundlagen.

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auch im Berufungsverfahren auf 52.283,94 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Geschäftsjahr 2010.