LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
L 34 AS 724/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 11041/12

Höhe von Bedarfen für Unterkunft und HeizungQualifizierte Mietspiegel für BerlinTatsächliche Verfügbarkeit von Wohnungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 34 AS 724/15

DRsp Nr. 2019/15345

Höhe von Bedarfen für Unterkunft und Heizung Qualifizierte Mietspiegel für Berlin Tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnungen

1. Die im Sinne des SGB II abstrakt angemessenen Bruttokaltmieten für Berlin können aus den Grundlagendaten der qualifizierten Mietspiegel für Berlin ermittelt werden.2. Liegt ein qualifizierte Mietspiegel vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. September 2011.