LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2022
L 18 AL 46/20
Normen:
SGB III § 149 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 129/17

Höhe von ArbeitslosengeldNachträglich bezogene Zahlung aus einem Schweizer BeschäftigungsverhältnisAusgleich für entgangenes Krankentagegeld stellt kein Arbeitsentgelt dar

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen L 18 AL 46/20

DRsp Nr. 2022/15016

Höhe von Arbeitslosengeld Nachträglich bezogene Zahlung aus einem Schweizer Beschäftigungsverhältnis Ausgleich für entgangenes Krankentagegeld stellt kein Arbeitsentgelt dar

Sind in einem Arbeitsvertrag ohne Vorbehalt langfristige Versicherungsleistungen vorgesehen, ist davon auszugehen, dass diese nach dem Willen der Parteien das Vertragsende überdauern sollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Februar 2020 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 149 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) vom 3. Juli 2014 bis 31. März 2015.