LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.04.2022
L 18 AL 22/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 323/17

Höhe von ArbeitslosengeldBerücksichtigung der während einer Teilzeitbeschäftigung erzielten EntgelteErmittlung eines Bemessungszeitraums

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen L 18 AL 22/20

DRsp Nr. 2022/14999

Höhe von Arbeitslosengeld Berücksichtigung der während einer Teilzeitbeschäftigung erzielten Entgelte Ermittlung eines Bemessungszeitraums

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2020 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 8. Dezember 2016 und 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2017 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 16. November 2016 bis 11. Juli 2017 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 57,55 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 16. November 2016 bis 11. Juli 2017 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg).