LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2015
L 13 SB 133/15 WA
Normen:
SGG § 101;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 206/10

Höhe eines Grades der BehinderungVergleich mit WiderrufsvorbehaltUnanfechtbarer Widerrufsverzicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 133/15 WA

DRsp Nr. 2016/4116

Höhe eines Grades der Behinderung Vergleich mit Widerrufsvorbehalt Unanfechtbarer Widerrufsverzicht

Wird dem Gericht gegenüber die Erklärung abgegeben, der Vergleich werde nicht widerrufen, liegt darin eine Verzichtserklärung, die als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101;

Gründe:

I.

Der Kläger streitet in einem Neufeststellungsverfahren über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 zugunsten des Klägers auf dessen Antrag einen GdB von 30 fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Den späteren Antrag des Klägers, im Wege eines Neufeststellungsverfahrens den GdB heraufzusetzen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2010 und Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 mit der Begründung ab, der GdB sei zutreffend bemessen. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat das Sozialgericht Cottbus die anschließende Klage mit Urteil vom 21. März 2013 abgewiesen.