LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.04.2022
L 10 SB 106/18
Normen:
SGB X § 48; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 517/15

Höhe eines Grades der BehinderungUmweltmedizinische Erkrankung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 10 SB 106/18

DRsp Nr. 2022/14683

Höhe eines Grades der Behinderung Umweltmedizinische Erkrankung

Zur Bewertung eines MCS im Schwerbehindertenrecht.

Bei einer Multiplen Chemikalien-Sensitivität als umweltmedizinische Erkrankung handelt es sich nicht um eine psychische Störung.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie um ihren Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G, B und RF nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX).

Bei der Klägerin war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 10. März 2015 ein GdB von 70 festgestellt worden. Dem hatten als Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegen:

1. Lungenfunktionseinschränkung, Allergien und Überempfindlichkeit gegenüber Chemikalien, Bronchialasthma, Reizhusten, multiple chemische Überempfindlichkeit (Einzel-GdB 50),

2. depressive Störung (Einzel-GdB 30),

3. Funktionsbehinderung Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 20).