LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2022
L 13 SB 173/21
Normen:
SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 24/17

Höhe eines Grades der BehinderungMehrere Beeinträchtigungen am Leben in der GesellschaftBerücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen von Beeinträchtigungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2022 - Aktenzeichen L 13 SB 173/21

DRsp Nr. 2022/5973

Höhe eines Grades der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen von Beeinträchtigungen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. August 2021 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 13. Juni 2016 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in voller Höhe zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 69 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte bei der 1961 geborenen Klägerin 2014 einen GdB von 40 festgestellt. Deren Verschlimmerungsantrag vom 13. Juni 2016 lehnte er mit Bescheid vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017 ab. Hierbei legte er zuletzt folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

1. Asthma bronchiale (Einzel-GdB von 20),

2. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20),

3. Funktionsstörung des linken Schultergelenks (Einzel-GdB von 20),