LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2015
L 13 SB 103/12
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 314/08

Höhe eines GdB und Voraussetzungen für das Merkzeichen GAHP als antizipierte SachverständigengutachtenErfordernis einer doppelten Kausalität

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 103/12

DRsp Nr. 2015/9953

Höhe eines GdB und Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" AHP als antizipierte Sachverständigengutachten Erfordernis einer doppelten Kausalität

1. Als antizipierte Sachverständigengutachten sind die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) in der Fassung vom 2008 heranzuziehen. 2. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine doppelte Kausalität: Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit muss eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung muss sein Gehvermögen einschränken.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. April 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2010 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 verpflichtet, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" mit Wirkung ab 5. November 2007 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zur Hälfte und des Berufungsverfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1;