LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 4/13
Normen:
SGG § 202 S. 1; SGG § 94; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 295/12

Höhe einer Nachzahlung für extrabudgetär vergütete LeistungenSperrwirkung der Rechtshängigkeit für ein zweites VerfahrenSperrwirkung unzulässiger Klagen

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 4/13

DRsp Nr. 2015/4985

Höhe einer Nachzahlung für extrabudgetär vergütete Leistungen Sperrwirkung der Rechtshängigkeit für ein zweites Verfahren Sperrwirkung unzulässiger Klagen

1. Nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. 2. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung, was zur Unzulässigkeit der zweiten Klage führt. 3. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Klagen zulässig sind, denn auch unzulässige Klagen lassen die Sperrwirkung der anderweitigen Rechtshängigkeit eintreten.

1. Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; SGG § 94; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der Nachzahlung für extrabudgetär vergütete Leistungen in den Quartalen II/2005 bis IV/2006.