LSG Bayern - Beschluss vom 29.06.2015
L 15 SF 218/15
Normen:
JVEG § 21; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 RF 31/15

Höhe einer Entschädigung nach dem JVEGEntschädigung für Nachteile bei der HaushaltsführungBindung an die BeschwerdezulassungUnanfechtbarkeit der Nichtzulassung

LSG Bayern, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 218/15

DRsp Nr. 2015/18398

Höhe einer Entschädigung nach dem JVEG Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung Bindung an die Beschwerdezulassung Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung

1. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). 2. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG beinhaltet, dass sich ein Beschwerdeführer den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann, wenn das SG die Beschwerde nicht zugelassen hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2015, Az.: S 17 RF 31/15, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

JVEG § 21; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

In der Sache geht es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um die Höhe der Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Die Beschwerdeführerin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht, nahm am 25.07.2014 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens an einer mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht (SG) Nürnberg teil.