Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2015, Az.: S 17 RF 31/15, wird als unzulässig verworfen.
II.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
In der Sache geht es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um die Höhe der Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem
Die Beschwerdeführerin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht, nahm am 25.07.2014 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens an einer mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht (
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