LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2012
L 6 R 422/11
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI §§ 63ff;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2404/07

Höhe einer Altersrente; Zulässigkeit einer Renditeerwartung aufgrund der Beitragszahlung; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Rentenansprüchen

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 6 R 422/11

DRsp Nr. 2013/1275

Höhe einer Altersrente; Zulässigkeit einer Renditeerwartung aufgrund der Beitragszahlung; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Rentenansprüchen

1. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stellen keine Rendite aus der vom Versicherten erbrachten Beitragsleistung dar. 2. Die Frage der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit einer Bewilligung von Altersrente ist weder an Renditeberechnungen noch durch Vergleiche mit anderen Formen der Alterssicherung zu bemessen. 3. Zur Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung als umlagefinanzierte generationsübergreifende Solidarversicherung. 4. Zwar genießen die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Hieraus erwächst jedoch kein Anspruch auf eine "positive Rendite".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI §§ 63ff;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig.