Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 wird die Beklagte verpflichtet, unter Abänderung der Bescheide vom 8. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009, über den Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 39 a Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
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