Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe des Urlaubsanspruchs.
Der Kläger war seit dem 20.03.2006 bei der F F - und I S - und B -G (F ), die später als I D G (I ) firmierte, als Luftsicherheitskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zum 01.01.2015 auf die Beklagte im Rahmen eines Betriebsübergangs übergegangen. Der Kläger wird zuletzt als Teamleiter beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (
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