LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2015
12 Sa 1327/13
Normen:
I, IV BGB § 275; BGB § 280; BGB § 283; BGB § 286; BGB § 287; BUrlG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1910/13

Höhe des tariflichen Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der Aktiv- zur Passivphase der Altersteilzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 1327/13

DRsp Nr. 2016/3979

Höhe des tariflichen Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der Aktiv- zur Passivphase der Altersteilzeit

Nach der neueren Rechtsprechung des BAG sowie vorhergehend des EuGH (BAG v. 15.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) - NZA 2015, 1005) kann der tarifliche Urlaub im Jahr des Übergangs von Vollzeit auf Teilzeit nicht mehr gekürzt werden (Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 TzBfG, 134 BGB), soweit die Kürzung, die Anzahl der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert. Dasselbe gilt für eine vertragliche Regelung, die im Altersteilzeitzeitverhältnis nach einem Blockmodell den Urlaubsanspruch im Jahre des Übergangs von der Aktiv- zur Passivphase anteilig kürzt. § 15 MTV Bankgewerbe sieht eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nur im Jahre des Ein- oder Austritts vor. Im laufenden Arbeitsverhältnis entsteht der volle Urlaubsanspruch daher bereits zu Jahresbeginn. Für den Urlaubsanspruch ist auf das Kalenderjahr als Urlaubsjahr abzustellen. Bei einer Kürzung des Urlaubs im Jahr des Übergangs von der Aktiv- zur Passivphase wäre der Arbeitnehmer, der sich für ein Blockmodell entschieden hat, gegenüber Vollzeitbeschäftigten ebenso wie gegenüber in Altersteilzeit Beschäftigten, die ihre Altersteilzeit gleichmäßig durchgehend an fünf Tagen pro Woche leisten, benachteiligt.

Tenor