BAG - Urteil vom 19.10.2011
5 AZR 138/10
Normen:
Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts (HVFG) § 17; SGB V § 47 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 22 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 139/09
ArbG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 548/08

Höhe des tariflichen Krankengeldzuschusses nach Ausübung des Rückkehrrechts [§ 17 HVFG]

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 138/10

DRsp Nr. 2012/3188

Höhe des tariflichen Krankengeldzuschusses nach Ausübung des Rückkehrrechts [§ 17 HVFG]

1. a) Der Zuschuss zum Krankengeld ist nach § 22 Abs. 2 TV-L in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt geschuldet. b) Mit der Formulierung „tatsächliche Barleistungen“ ist das nach § 47 Abs. 1 Sätze 1, 2 SGB V zu leistende Krankengeld gemeint, bei dem es sich um das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das Bruttokrankengeld handelt. 2. a) Der TVÜ-L verlangt für seinen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 ein zum Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehendes Arbeitsverhältnis; für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 begann, findet er nur Anwendung, soweit einzelne Vorschriften des TVÜ-L dies ausdrücklich bestimmen, § 1 Abs. 2 TVÜ-L. b) § 13 Abs. 1 TVÜ-L setzt wiederum ein über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. 3. a) § 17 Satz 1 HVFG räumt unter den dort geregelten Voraussetzungen den betroffenen Arbeitnehmern einen Anspruch darauf ein, wieder bei der Beklagten beschäftigt zu werden.