Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des zu zahlenden tariflichen Sonntagszuschlags.
Der Kläger ist bei den US-Streitkräften seit dem 29.08.2005 als Kraftfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.754,61 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) zur Anwendung.
In der Zeit vom 28.01.2011 bis 03.05.2011 arbeitete der Kläger wie folgt:
Freitag, 20 Uhr bis Samstag, 5:48 Uhr
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