LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2012
11 Sa 37/12
Normen:
TVAL II § 20 Nr. 1c; TVAL II § 12 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1489/11

Höhe des Sonntagszuschlags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 37/12

DRsp Nr. 2012/17668

Höhe des Sonntagszuschlags

Nach § 20 Ziff. 1c TVAL II i.V.m. § 12 Ziff. 4a TVAL II beträgt der Sonntagszuschlag 25 v.H., wenn für die Sonntagsarbeit ein Werktag in der vorhergehenden, in derselben oder in der folgenden Woche im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung arbeitsfrei gelassen wird. Der Ausgleichstag für den Sonntag dienst neben dem beabsichtigten Erholungszweck auch und gerade dem rechnerischen Ausgleich zur Einhaltung der vereinbarten regelmäßigen bzw. dienstplanmäßigen Arbeitszeit und erfolgt deshalb ohne Fortzahlung der Vergütung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2011, Az.: 2 Ca 1489/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVAL II § 20 Nr. 1c; TVAL II § 12 Nr. 4a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des zu zahlenden tariflichen Sonntagszuschlags.

Der Kläger ist bei den US-Streitkräften seit dem 29.08.2005 als Kraftfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.754,61 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) zur Anwendung.

In der Zeit vom 28.01.2011 bis 03.05.2011 arbeitete der Kläger wie folgt:

Freitag, 20 Uhr bis Samstag, 5:48 Uhr