Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 500 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.
Im weitergehenden Umfang werden die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4% dem Beklagten und zu 96% dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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