OLG Hamm - Urteil vom 08.11.2013
26 U 31/13
Normen:
§§ 823, 253 BGB, 223 StGB, 104,105 SGB VII;
Fundstellen:
MDR 2014, 279
r+s 2014, 101
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 68/12

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung durch einen Mitschüler

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 26 U 31/13

DRsp Nr. 2013/25800

Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung durch einen Mitschüler

Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommen Verletzungen Rechnung trägt. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verletzungsfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 500 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.

Im weitergehenden Umfang werden die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4% dem Beklagten und zu 96% dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 823, 253 BGB, 223 StGB, 104,105 SGB VII;

Gründe

I.