OLG Dresden - Beschluss vom 01.06.2018
4 W 448/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 81/18

Höhe des Schmerzensgeldes bei fehlerhafter Implantation eines Hirnimpulsgenerators bei einem langjährigen Parkinson-Patienten

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 4 W 448/18

DRsp Nr. 2018/10701

Höhe des Schmerzensgeldes bei fehlerhafter Implantation eines Hirnimpulsgenerators bei einem langjährigen Parkinson-Patienten

1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überwiegt regelmäßig die Ausgleichsfunktion die Genugtuungsfunktion; in Tabellen festgehaltene Fälle sind keine Präjudizien, sondern Ausgangspunkt für die gerichtliche Festlegung. 2. Für die behandlungsfehlerhafte Implantation eines Hirnimpulsgenerators bei einem langjährigen an M. Parkinson leidenden Patienten ist ein Schmerzensgelt in Höhe von 35.000,- € gerechtfertigt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.04.2018 (Az. 7 O 81/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage, mit welcher sie ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 200.000,00 EUR nebst Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.385,94 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass die Antragsgegnerin - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs - verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden und den weiteren immateriellen Schaden aus behaupteten Behandlungsfehlern anlässlich der Behandlungen im Hause der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2008 zu ersetzen.