LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2014
L 7 KA 68/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 3a; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1 und S. 2; SGB V § 87b Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 223/11

Höhe des Regelleistungsvolumens für ein Medizinisches Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung; Bestandskraft eines Regelleistungsvolumen-Bescheids; Einräumung der allgemeinen Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- und Aufbaupraxis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 68/12

DRsp Nr. 2014/9587

Höhe des Regelleistungsvolumens für ein Medizinisches Versorgungszentrum in der vertragsärztlichen Versorgung; Bestandskraft eines Regelleistungsvolumen-Bescheids; Einräumung der allgemeinen Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- und Aufbaupraxis

1. Die Bestandskraft eines RLV -Bescheids steht Einwänden, die sich gegen die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) richten und erst im Rahmen der Honorarfestsetzung erhoben werden, nicht entgegen, wenn sie bei Bekanntgabe des RLV -Bescheids noch nicht bekannt oder absehbar waren (hier bejaht für Wachstumsmöglichkeit). 2. Einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) sind innerhalb der ersten 3 Jahre seines Bestehens die allgemeinen Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- und Aufbaupraxis auch dann einzuräumen, wenn unterdurchschnittlich abrechnende Vertragsärzte ihre Vertragsarztsitze bei der Gründung eingebracht haben und kurze Zeit später durch neu angestellte Ärzte ersetzt werden. 3. Die Neuanstellung eines Arztes in einem MVZ führt nicht dazu, dass für diesen Arzt oder für das MVZ die Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- oder Aufbaupraxis bestehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;