LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.04.2016
L 3 KA 51/13
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 5 S. 1; SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 233/10

Höhe des Regelleistungsvolumens bei der Vergütung vertragsärztlicher LeistungenErhöhung für Berufsausübungsgemeinschaften bei praxisbezogener Zuweisung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 51/13

DRsp Nr. 2016/10138

Höhe des Regelleistungsvolumens bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Erhöhung für Berufsausübungsgemeinschaften bei praxisbezogener Zuweisung

1. Die Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV) für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) in Teil F der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 20.04.2009 und vom 22.09.2009 ist bei der praxisbezogenen Zuweisung des RLV an die BAG vorzunehmen; eine arztbezogene Zuweisung ist daneben nicht vorgesehen. 2. Die Erhöhung des RLV für eine BAG kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitglied im Vorjahresquartal noch in Einzelpraxis tätig war.

1. Die Höhe des auf die Arztpraxis bezogenen RLV ergibt sich "aus der Addition der Regelleistungsvolumen je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind" (und nicht: die in der Arztpraxis im Vorjahresquartal tätig gewesen sind). 2. Ergänzend hierzu ergibt sich aus der Anlage 2 Nr. 5 (auf die in den Beschlüssen unter Teil F Nr. 1.2.4 ausdrücklich verwiesen wird), dass sich das praxisbezogene RLV aus der Addition der arztbezogenen RLV "sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften" ergibt.