LSG Hamburg - Urteil vom 19.03.2015
L 4 AS 275/11
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 365/11

Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB IIVerfassungsmäßigkeit der Änderung des gesetzlichen RegelbedarfsDifferenzierung zwischen behinderten und nicht behinderten PersonenBesondere Bedarfe wegen Behinderungen

LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 275/11

DRsp Nr. 2015/8017

Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II Verfassungsmäßigkeit der Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs Differenzierung zwischen behinderten und nicht behinderten Personen Besondere Bedarfe wegen Behinderungen

1. Zur Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber veranlassen. 2. Die Bestimmung des Regelbedarfs ist allerdings verfassungsgemäß. 3. Dem SGB II liegt das Konzept der Gewährung eines statistisch ermittelten Regelbedarfs als Festbetrag zugrunde, der keine Differenzierung zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen oder kurz- und langzeitigen Leistungsbeziehern vorsieht. 4. Besonderen Bedarfen wegen Behinderungen eines Leistungsberechtigten werden durch die Regelung in § 21 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen, wonach ein spezieller Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des Regelbedarfs für diese Gruppe vorgesehen ist, wenn sie Leistungen zur tatsächlichen Teilnahme am Arbeitsleben oder zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben bzw. bestimmte Eingliederungshilfen erhalten.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 21 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Regelbedarfs nach dem () für die zwei Halbjahre des Jahres 2011.