I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.11.2008 dahin abgeändert, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsgeld auf 500,- EUR herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.
IV. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR.
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