LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2009
L 2 SB 7/09 B
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1; StGBEG Art. 6; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 563/06

Höhe des Ordnungsgeldes bei der Fristversäumnis eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen L 2 SB 7/09 B

DRsp Nr. 2010/11407

Höhe des Ordnungsgeldes bei der Fristversäumnis eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

In Anbetracht der Tatsache, dass § 411 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmt, dass im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden kann, ist in der Regel ein Ordnungsgeld im mittleren Rahmen bei erstmaliger Fristversäumnis angemessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.11.2008 dahin abgeändert, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsgeld auf 500,- EUR herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1; StGBEG Art. 6; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR.