BSG - Urteil vom 16.02.2005
B 1 KR 13/03 R
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ; RVO § 200 Abs. 1 § 200 Abs. 2 § 200 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 542
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 255/00
SG Lüneburg, vom 30.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 26/99

Höhe des Mutterschaftsgeldes, Beendigung des Vertragsverhältnisses

BSG, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 13/03 R

DRsp Nr. 2005/12107

Höhe des Mutterschaftsgeldes, Beendigung des Vertragsverhältnisses

1. Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses ist für die Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 2 RVO ausschlaggebend. 2. Krankenkassen und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich an den Inhalt gerichtlicher Vergleiche gebunden, die die Vertragsparteien über die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses geschlossen haben, wenn es darauf ankommt, ob eine Versicherte zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stand. Ausnahme ist ein Fall des Rechtsmissbrauchs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 13 Abs. 1 ; RVO § 200 Abs. 1 § 200 Abs. 2 § 200 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Mutterschaftsgeldes.