LSG Hamburg - Urteil vom 20.01.2016
L 1 KR 18/15
Normen:
SGB VI § 106; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 7/13

Höhe des KrankenversicherungsbeitragsIm Ruhestand befindlicher Arzt ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen RentenversicherungAnspruch auf Mitgliedschaft in der KVdRBezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung

LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 18/15

DRsp Nr. 2018/4780

Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Im Ruhestand befindlicher Arzt ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Mitgliedschaft in der KVdR Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung

1. Der Gesetzgeber hat bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf den Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. 2. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet; eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber einem Versorgungswerk oder der VBL nicht begründen. 3. Selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine solche Ungleichbehandlung ausgleichen will.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.