BSG - Beschluss vom 08.03.2018
B 12 KR 89/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 406/16
SG Marburg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 160/15

Höhe des KrankenversicherungsbeitragsGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 89/17 B

DRsp Nr. 2018/4907

Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage muss das Revisionsgericht konkretindividuell sachlich zu entscheiden haben. 3. Aus diesem Grund ist von einem Beschwerdeführer der nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagende Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit insbesondere der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. 4. Eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I