LAG Köln - Urteil vom 26.06.2015
9 Sa 154/15
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 446/14

Höhe des Insolvenzsicherungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Insolvenzsicherungsanspruchs gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 154/15

DRsp Nr. 2015/15101

Höhe des Insolvenzsicherungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Insolvenzsicherungsanspruchs gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG

1. Für die Insolvenzsicherung von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung eines noch aktiven Arbeitnehmers ist grundsätzlich auf die maßgebliche Bruttovergütung zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls abzustellen. Danach eingetretene oder zu erwartende Änderungen sind nicht zu berücksichtigen. 2. Befand der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls in Altersteilzeit und war ihm ein Vorschuss auf eine zu gewährende Tantieme zugesagt, so bezieht sich der Anspruch auf Insolvenzsicherung auch auf diesen Tantiemenvorschuss.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2014 - 15 Ca 446/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 314,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 78,50 EUR seit dem 01.12.2014, seit dem 02.01.2015, seit dem 01.02.2015 sowie seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 01.03.2015 über die bisherige monatliche Rente von741,69 EUR hinaus monatlich zusätzliche 78,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III.