LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
L 1 AL 88/07
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 185 Abs. 1; SGB III § 187 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 273/05

Höhe des Insolvenzgeldes, Anwendbarkeit einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist beim Arbeitsentgeltanspruch

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 88/07

DRsp Nr. 2010/364

Höhe des Insolvenzgeldes, Anwendbarkeit einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist beim Arbeitsentgeltanspruch

1. War im Falle der Inanspruchnahme von Insolvenzgeld der Arbeitsentgeltanspruch zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Bundesagentur für Arbeit (§ 187 SGB III) noch nicht verfallen, kann sich die BA auf eine tarifvertragliche Verfallklausel (hier: § 15 BRTV) gegenüber dem Arbeitnehmer nicht berufen. 2. Im Falle des Zusammenbruchs eines Arbeitgebers (Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Lohnzahlungen) ist eine tarifvertragliche Verfallklausel nicht mehr anzuwenden.

Die Bundesagentur für Arbeit kann sich auf eine tarifvertragliche Verfallklausel gegenüber dem Arbeitnehmer nicht berufen, wenn der Arbeitsentgeltanspruch im Falle der Inanspruchnahme von Insolvenzgeld zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Bundesagentur für Arbeit noch nicht verfallen war. Eine tarifvertragliche Verfallklausel ist im Falle des Zusammenbruchs eines Arbeitgebers nicht mehr anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.03.2007 - S 4 AL 273/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 185 Abs. 1; SGB III § 187 S. 1;

Tatbestand: