Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2013 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 16. November 2011 einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren und die Kosten des Klägers im Verfahren vor dem Sozialgericht zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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