LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2013
L 13 SB 80/13
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 75/09

Höhe des im Einzelfall festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einschließlich der Gesamt-GdB-Bildung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 80/13

DRsp Nr. 2014/8033

Höhe des im Einzelfall festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einschließlich der Gesamt-GdB-Bildung

1. Einzelfallbewertung der Voraussetzungen von Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt nach Teil B Nr. 18.9 der Anlage zu § 2 der VersMedV vom 10.12.2008, den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". 2. Demgegenüber kommt einer Weiterbehandlung mit Antikoagulantien keine erhöhende Wirkung zu; eine Erhöhung durch mit 10 bewertete Einzel-GdB ist nach Teil A Nr. 3 d) ee) der Anlage zu § 2 VersMedV und Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3, 4) in aller Regel und so auch in diesem Einzelfall nicht gerechtfertigt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2013 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 16. November 2011 einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren und die Kosten des Klägers im Verfahren vor dem Sozialgericht zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand: