SG Neuruppin, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 84/21
Höhe des Grades einer BehinderungVoraussetzungen für eine Zurückverweisung einer Sache an die VerwaltungEinholen von medizinischen Sachverständigengutachten kein besonderer Aufwand für ein SozialgerichtSachdienlichkeit einer Zurückverweisung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen L 11 SB 205/21
DRsp Nr. 2022/5968
Höhe des Grades einer BehinderungVoraussetzungen für eine Zurückverweisung einer Sache an die VerwaltungEinholen von medizinischen Sachverständigengutachten kein besonderer Aufwand für ein SozialgerichtSachdienlichkeit einer Zurückverweisung
1. Hat das Sozialgericht gestützt auf § 131 Abs. 5SGG zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückverwiesen, ohne eine eigentliche Sachprüfung vorzunehmen, ist Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung § 159 Abs. 1 Nr. 1SGG.2. An die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5SGG an die Verwaltung sind strenge Anforderungen zu stellen.3. Das Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens für das Gericht ist regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn eine solche Ermittlungstätigkeit ist für die alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie auch in § 106 Abs. 3 Nr. 5SGG beispielhaft aufgezählt ist.
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