LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2022
L 11 SB 205/21
Normen:
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 84/21

Höhe des Grades einer BehinderungVoraussetzungen für eine Zurückverweisung einer Sache an die VerwaltungEinholen von medizinischen Sachverständigengutachten kein besonderer Aufwand für ein SozialgerichtSachdienlichkeit einer Zurückverweisung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen L 11 SB 205/21

DRsp Nr. 2022/5968

Höhe des Grades einer Behinderung Voraussetzungen für eine Zurückverweisung einer Sache an die Verwaltung Einholen von medizinischen Sachverständigengutachten kein besonderer Aufwand für ein Sozialgericht Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung

1. Hat das Sozialgericht gestützt auf § 131 Abs. 5 SGG zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückverwiesen, ohne eine eigentliche Sachprüfung vorzunehmen, ist Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG.2. An die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zurückverweisung gemäß § 131 Abs. 5 SGG an die Verwaltung sind strenge Anforderungen zu stellen.3. Das Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens für das Gericht ist regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn eine solche Ermittlungstätigkeit ist für die alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie auch in § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG beispielhaft aufgezählt ist.