LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2016
L 13 SB 198/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3c; SGB XII § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 SB 709/11

Höhe des Grades einer BehinderungMehrere BeeinträchtigungenGesamt-GdBAusmaß der Behinderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 198/14

DRsp Nr. 2016/16002

Höhe des Grades einer Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen Gesamt-GdB Ausmaß der Behinderung

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2014 geändert sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 1. August 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab Februar 2015 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; Anlage zu § 2 VersMedV Teil A Nr. 3c; SGB XII § 69 Abs. 3;

Tatbestand: