Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2014 geändert sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 1. August 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab Februar 2015 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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