Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. September 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2010 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/4 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Bei der 1963 geborenen Klägerin war im März 2009 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden. Den Änderungsantrag der Klägerin vom 19. August 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2010 ab. Hierbei legte er zugrunde:
1. psychische Störung, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB von 10),
2. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 30),
3. Beinverkürzung rechts, Funktionsstörung beider Hüftgelenke, Fußfehlbildung rechts (Einzel-GdB von 30).
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