LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2014
L 10 SB 127/12
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 (23) SB 511/07

Höhe des Grades der Behinderung (GdB) bei einer Grundschullehrerin mit Depressionen, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, HWS-Syndrom, chronischer Gastritis, Schulter-Arm-Syndrom bds. und Verschleiß der DaumengrundgelenkeNichtannahme eines (Teil-)Anerkenntnisses hinsichtlich des GdBBildung des Gesamt-GdB

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 10 SB 127/12

DRsp Nr. 2014/13054

Höhe des Grades der Behinderung (GdB) bei einer Grundschullehrerin mit Depressionen, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, HWS-Syndrom, chronischer Gastritis, Schulter-Arm-Syndrom bds. und Verschleiß der Daumengrundgelenke Nichtannahme eines (Teil-)Anerkenntnisses hinsichtlich des GdB Bildung des Gesamt-GdB

Aufgrund einer verminderten emotionalen Belastbarkeit kann ein GdB von 40 gerechtfertigt sein.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid vom 24.02.2012 und die Bescheide vom 30.05.2005, 29.05.2006 und 03.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2007 geändert. Der Beklagte wird entsprechend seinem Teilanerkenntnis verurteilt, bei der Klägerin ab 13.09.2006 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines GdB von 90.

1. 2.