Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid vom 24.02.2012 und die Bescheide vom 30.05.2005, 29.05.2006 und 03.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2007 geändert. Der Beklagte wird entsprechend seinem Teilanerkenntnis verurteilt, bei der Klägerin ab 13.09.2006 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines GdB von 90.
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