LSG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2015
L 3 SB 5/11
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 623/08

Höhe des Grades der Behinderung

LSG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen L 3 SB 5/11

DRsp Nr. 2015/13478

Höhe des Grades der Behinderung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Streit.

Auf den Erstantrag des Klägers nach dem Schwerbehindertenrecht vom 10. Oktober 2001 zuerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2002 einen GdB von 20 und legte hierbei ihrer Entscheidung die folgenden Gesundheitsstörungen zu Grunde:

- Bluthochdruck, arterielle Verschlusskrankheit

- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

- Kopfschmerzen

- Psychische Minderbelastbarkeit.

Auf den Neufeststellungsantrag vom 10. Oktober 2007 hin erließ die Beklagte am 19. März 2008 einen Neufeststellungsbescheid, mit welchem sie einen GdB von 30 feststellte und die folgenden Gesundheitsstörungen berücksichtigte:

- Bluthochdruck, arterielle Verschlusskrankheit

- Psychische Minderbelastbarkeit, Hirnleistungsstörung, Verletzungsfolgen

- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen

- Kopfschmerzen