1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2017 wird wie folgt abgeändert:
Ziffer 1 des Urteils lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.205,77 € brutto abzüglich 866,00 € netto sowie weiterer 36,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2016 zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen.
Ziffer 2 des Endurteils wird aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Bezüglich der Abweisung der Klage in Höhe von 40,00 € (Pauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB) wird die Revision zugelassen.
Die Parteien streiten (noch) um Urlaubsabgeltung und eine Verzugskostenpauschale.
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