Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008 nur insoweit aufgehoben wird, als ein höheres Elterngeld versagt worden ist, und der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin das Elterngeld unter Berücksichtigung des erfolgten Lohnsteuerklassenwechsels zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Die verheiratete Klägerin beansprucht von dem beklagten Freistaat höheres Elterngeld.
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