LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2015
L 17 EG 8/10
Normen:
BEEG i.d.F. v. 05.12.2006 § 1 Abs. 1 ; BEEG i.d.F. v. 05.12.2006 § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG i.d.F. v. 05.12.2006 § 2 Abs. 8; BEEG i.d.F. v. 05.12.2006 § 2 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 14/08

Höhe des Elterngeldes bei selbständiger Tätigkeit und stark schwankender ArbeitszeitHöhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 17 EG 8/10

DRsp Nr. 2015/2648

Höhe des Elterngeldes bei selbständiger Tätigkeit und stark schwankender Arbeitszeit Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

1. Bei Selbstständigen ist das zu berücksichtigende Einkommen entweder gemäß § 2 Abs. 8 BEEG oder nach § 2 Abs. 9 BEEG zu ermitteln. 2. Weicht der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ebenso wie in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt um mindestens 20 % voneinander ab, kann nicht nach § 2 Abs. 9 BEEG vorgegangen werden. Vielmehr hat die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG zu erfolgen. 3. Eine erhebliche Abweichung der Art nach erfordert eine unterschiedliche Ausrichtung der in den beiden Zeiträumen durchgängig ausgeübten Erwerbstätigkeit. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die selbstständige Erwerbstätigkeit im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum noch in einer Aufbau- oder Anlaufphase befunden hat, denn die damit verbundenen Auswirkungen auf das Einkommen sind für eine selbstständige Erwerbstätigkeit typisch. 4. Auf die Höhe des Einkommens kommt es nicht an.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.